FAQ

Häufig gestellte Fragen


1. Wie erfolgt die Abwicklung eines Übersetzungsauftrages?


Zunächst nehmen Sie Kontakt mit mir auf und nennen welche Dienstleistung Sie in welchem Zeitrahmen von mir in Anspruch nehmen wollen.  Zum Kontaktformular.
 Nachdem ich Einsicht in Ihre Unterlagen hatte, unterbreite ich Ihnen einen Kostenvoranschlag. Sollten Sie mit diesem einverstanden sein, erbitte ich von Ihnen eine schriftliche Auftragserteilung. Damit ist der Auftrag verbindlich. Siehe AGB.
  Ihr Auftrag wird bis zum vereinbarten Termin fertig gestellt. Für beglaubigte Übersetzungen: Sobald Ihr Auftrag angefertigt ist, erhalten Sie vor Auftragsabnahme einen Entwurf des übersetzten Textes via E-Mail.

 

2. Welche Informationen werden zur Erstellung eines Angebots benötigt?


Ich benötige folgende Informationen:
• Geforderte Zielsprache
• Gewünschter Liefertermin
• Verwendungszweck
• Besonderheiten (z. B. Layout, Tabellen, Grafiken)
• Ihre Kontaktdaten

 

3. Wie erhalte ich einen kostenlosen Kostenvoranschlag?


Idealerweise senden Sie die zu übersetzenden Dokumente als Anhang einer E-Mail an:
a.hafid@gmx.de

 

4. Muss ich das Dokument zum Übersetzen im Original vorlegen?


Wenn ich die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original beglaubigen soll, dann muss ich das Original gesehen haben. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, das Dokument gescannt oder per Fax an mich zu senden. Dafür benötige ich Ihre schriftliche Zusicherung (per Post, Fax oder E-Mail), dass das Dokument bei Ihnen im Original vorliegt und das die Kopie mit der originalen Version übereinstimmt. Nur dann kann die Urkundenübersetzung ordnungsgemäß durchgeführt und beglaubigt werden.

 

5. In welchem Zeitrahmen kann die Übersetzung geliefert werden?


Die Dauer der Übersetzung hängt vom Textumfang und Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes ab. I.d.R. beträgt die Bearbeitungszeit für Standardaufträge 2-4 Tage.

6. Beglaubigte Übersetzung


In der Regel müssen alle Urkunden, die für offizielle Zwecke übersetzt werden, wie z.B. Übersetzungen von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden,  Gerichtsurteile, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden,  Schulzeugnissen und anderen Zeugnissen, Ärztlichen Attesten, Bescheinigungen aller Art, Führerscheine, in beglaubigter Form vorgelegt werden. Diese Form von Beglaubigung dürfen nur von beeidigten, ermächtigten oder vereidigten Übersetzern (die Bezeichnung variiert je nach Bundesland) angefertigt werden. Eine beglaubigte Übersetzung wird neben dem Beglaubigungsvermerk mit dem Stempel des vereidigten Übersetzers sowie dessen Unterschrift versehen.

7. Wird die beglaubigte Übersetzung in einem anderen Bundesland anerkannt?


Ja, die Beglaubigung wird von Behörden, Ämtern, Gerichten, Hochschulen und allen anderen öffentlichen Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet anerkannt. Die Grundlage dafür bildet die entsprechende Änderung, die am 30.10.2008 im § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (Anordnung der Urkundenvorlegung) gemacht wurde.